(Ein Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag umfasst nicht nur die Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten in einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.)

1. Allgemeines

1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle mit uns abgeschlossenen Verträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B in der neuesten Fassung sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in seiner Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2 Alle Vertragsabreden sollen schriftlich erfolgen, dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. (§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B)

1.3 Angebote sind für uns 30 Kalendertage verbindlich, danach ist unser Angebot gegenstandslos.

2. Überlassene Unterlagen

2.1 Für alle im Zusammenhang mit dem Angebot bzw. der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Berechnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu geben.

2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wir haben hierzu notwendige Zuarbeiten dem Auftraggeber vergütungspflichtig zur Verfügung zu stellen.

3. Preise

3.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3.2 Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.

4. Zahlung und Aufrechnung

4.1 Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Falls keine Zahlungsfrist vereinbart ist, wird die Zahlung innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig.

4.2 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, die Arbeiten fristlos einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen.
Der Auftraggeber hat die im Falle der Arbeitsunterbrechung infolge Zahlungsverzuges anfallenden Kosten für Baustellenberäumung und ggfls. Wiedereinrichtung zu tragen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Schadenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

4.3 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Ausführungsbeginn

5.1 Sind keine Ausführungsfristen vereinbart, so wird mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber begonnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Ziffer 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Sicherheit bzw. Anzahlung bei uns eingegangen ist.

5.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalte

6.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.

6.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

6.3 Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hieraus Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung an uns.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Wir tragen die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Gesamtabnahme der Anlage.

7.2 Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

7.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die Leistung an den Auftraggeber übergeben haben.

7.4 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter und probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung)

7.5 Die Abnahme gilt automatisch spätestens 12 Werktage nach Inbetriebnahme oder Anzeige der Fertigstellung als erteilt.

8. Mängelansprüche

8.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B.

8.2 Farbabweichungen oder sonstige Abweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Abweichungen, welche auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurück zu führen sind, gelten als vertragsgemäß.

9. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

10. Sonstiges

Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

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